Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 16 O 279/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.11.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Münster vom 12.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Gründe
Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht die von den Beklagten angemeldeten Kosten für die Einholung dreier Privatgutachten nicht bei der Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten berücksichtigt.
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind diejenigen Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Hierzu gehörten ausnahmsweise auch die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens, wenn es zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess erforderlich war, vorausgesetzt, dass die Sachkunde der Partei nicht ausreichte.
Das Gutachten muss unmittelbar prozessbezogen sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.04.2019, AZ: VI ZB 41/17, Tz. 9, BGH, Beschluss vom 26.02.2013, AZ. VI ZB 59/12, Tz. 4).
Die Prozessbezogenheit setzt voraus, dass ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Gutachten und dem Rechtsstreit besteht.
Sie fehlt, wenn das Gutachten zu einem Zeitpunkt eingeholt wurde, in dem sich der Rechtsstreit noch nicht einigermaßen konkret abzeichnete (vgl. MK/Schulz § 91 ZPO Rdnr. 141) Das ist der Fall bei Gutachten zur Beurteilung der Prozessaussichten, der Einstandspflicht und der Anspruchsmöglichkeiten (vgl. dazu Zöller/Herget § 91 ZPO Rdnr. 13.73 mit weiteren Nachweisen, MK/Schulz aaO).
Die Entscheidung über das "Ob" einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung...