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OLG Hamm Beschluss vom 07.12.2018 - 6 WF 297/18

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Verfahrensgang

AG Dortmund (Aktenzeichen 116 F 4311/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.9.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 20.9.2018 (Aktenzeichen 116 F 4311/17) abgeändert.

Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 7.6.2018 (Aktenzeichen 116 F 4311/17) vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 470,05 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.6.2018 festgesetzt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 470,05 EUR festgesetzt.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G, E, beigeordnet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2017 hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die am 30.8.1999 geborene Antragsgegnerin nicht sein Kind sei. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 22.12.2017 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G aus E beigeordnet.

Durch Beschluss vom 7.6.2018 hat das Amtsgericht den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Gleichzeitig sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt worden. Der Verfahrenswert ist auf 2.000,00 EUR festgesetzt worden.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2018 hat die Antragsgegnerin beantragt, gegen den Antragsteller gemäß §§ 103 ff. ZPO Kosten in Höhe von 470,05 EUR festzusetzen.

Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 20.9.2018 zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegnerin kein eigener Erstattungsanspruch zustehe. Aufgrund der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gelten die allgem...

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