Leitsatz (amtlich)
Der lediglich mit der Aufgabe der Abwicklung des Nachlasses ernannte Testamentsvollstrecker ist zur Anmeldung des Gesellschafterwechsels im Wege der Sondererbfolge in den Kommanditanteil des Erblassers nicht befugt.
Normenkette
HGB §§ 108, 177; BGB § 2204
Verfahrensgang
AG Essen (Beschluss vom 10.08.2010; Aktenzeichen 89 HRA 4004) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Notar im Namen der Beteiligten, deren Erklärung er beglaubigt hat, eingelegte Beschwerde ist nach §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Zu Recht besteht das AG darauf, dass die Erben der bisherigen Kommanditistin, Frau U, die durch die Erbfolge eingetretenen Änderungen zur Eintragung anmelden. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist ein Testamentsvollstrecker, dem die Abwicklung des Nachlasses und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben obliegt (sog. Abwicklungsvollstreckung nach § 2204 BGB im Unterschied zur Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB), nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle des oder der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, zum Handelsregister anzumelden. Dies folgt daraus, dass im Falle der Abwicklungsvollstreckung der Testamentsvollstrecker nur damit betraut ist, den Nachlass abzuwickeln und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben zu bewirken. Denn bei der Vererbung der Beteiligung an einer Personengesellschaft (einschließlich derjenigen eines Kommanditisten) geht diese bei Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf den oder - entsprechend geteilt - die Erben über, die nach letztwilliger Verfügung und Gesellschaftsvertrag zum Nachfolger bestimmt ...