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OLG Hamm Beschluss vom 07.09.2018 - 7 UF 9/18

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Verfahrensgang

AG Blomberg (Aktenzeichen 3 F 187/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 12.12.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg in der Fassung des am 04.01.2018 erlassenen Berichtigungsbeschlusses im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer 3) teilweise dahingehend abgeändert, dass die Befristung entfällt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 13.500,00 EUR.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin macht gegen den Antragsteller nachehelichen Unterhalt nach § 1573 BGB geltend. Im von der Antragsgegnerin betriebenen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruchs.

Im Einzelnen:

Der Antragsteller wurde am .........1967 geboren; er ist jetzt 51 Jahre alt. Die Antragsgegnerin wurde am ........1968 geboren; sie ist jetzt 50 Jahre alt.

Vor der Eheschließung am 23.09.1994 absolvierten beide Ehegatten an der Universität U ein Germanistikstudium, welches sie jeweils mit dem Magister abschlossen. Während der Antragsteller einen Monat nach seinem Universitätsabschluss seit Februar 1994 als klinischer Linguist in der Klinik K in C arbeitet, wurde die Antragsgegnerin in dem studierten Beruf nicht tätig. Sie hatte das Studium - von April 1988 bis Juni 1993 - im Juni 1993 mit der Note "befriedigend" abgeschlossen. Trotz Bewerbungsbemühungen fand sie keine, ihrem Studium entsprechende Arbeitsstelle.

Die Antragsgegnerin arbeitete vor und während der Ehe in verschiedenen Teilzeitanstellungen und Ehrenämtern:

  • August - Dezember 1993: Büroarbeit in der Spedition G in U
  • Januar 1994 - Mai 1995: Tätigkeit beim V in U als Redaktionsmitarbeiterin im Rahmen de...

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