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OLG Hamm Beschluss vom 07.02.2017 - 5 RVs 6/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klarstellung des Angriffsziels im Revisionsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Revision, die sich gegen ein Urteil richtet, das auf ein jugendstrafrechtliches Zuchtmittel erkannt hat, muss der Revisionsführer eindeutig sein Angriffsziel klarstellen (§ 55 JGG).

Es dürfen dabei auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände berücksichtigt werden.

 

Normenkette

JGG § 55 Abs. 1 S. 1; StPO § 344 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 21.09.2016; Aktenzeichen 62 Ns 20/16)

AG Essen (Entscheidung vom 08.09.2015; Aktenzeichen 64 Ls 182/15)

 

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen, § 74 JGG.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. September 2015 vom Vorwurf des Raubes freigesprochen. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Angeklagte mit Urteil der III a. Großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Essen vom 21. September 2016 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 8. September 2015 des Raubes für schuldig befunden worden. Dem Angeklagten ist eine Verwarnung erteilt und ihm ist aufgegeben worden, einen Geldbetrag i. H. v. 300,00 Euro binnen drei Monaten nach Rechtskraft an den Täter-Opfer-Ausgleichsfond (Jugendgerichtshilfe Essen) zu zahlen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. September 2016 Revision eingelegt und beantragt, "das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen". Gerügt worden ist ohne weitere Ausführungen die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mi...

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