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OLG Hamm Beschluss vom 07.02.2008 - 2 SsOWi 29/08

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Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des Tatrichters, vom Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen.

 

Verfahrensgang

AG Iserlohn (Entscheidung vom 19.11.2007)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 01. Juni 2007 wegen fahrlässiger Nichtbefolgung einer Wechsellichtzeichenanlage gem. §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,00 EUR verhängt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2007 (2 SsOWi 527/07 OLG Hamm) das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Iserlohn zurückverwiesen. Dieses hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil vom 19.11.2007 erneut wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 125,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen hat der Betroffene erneut Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gem. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Das Amtsgericht hat seine Rechtsfolgenentscheidung, die vom Senat im Beschluss vom 30. August 2007 zunächst als lückenhaft beanstandet worden ist, nunmehr wie folgt begründet:

"Der heute 27jährige Betroffene, bußgeldrechtlich bis zur Verfehlung vom 27.08.2006 noch nicht und offensichtlich bis zur Hauptverhandlung auch weiter nicht vorbelastet, ist verheiratet. Seine Ehefrau erwartet ein zweites Kind; sie nicht berufstätig. Der Betroffene selbst ist ge...

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