Leitsatz (amtlich)
1. Mit Rechtskraft des Urteils geht die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne weiteres in Strafhaft über.
2. Zum fortwirkenden Rechtsschutz bei prozessual überholten oder erledigten Maßnahmen.
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde ist gegenstandslos.
Gründe
I.
Der 1978 geborene Angeklagte ist durch inzwischen rechtskräftiges Urteil der Jugendkammer vom 17. Mai 2001 wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Wegen dieser Taten hatte das Amtsgericht Iserlohn am 25. Oktober 2000 gegen den Angeklagten einen auf Flucht- und Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl erlassen. Der Angeklagte wurde am 27. Oktober 2000 festgenommen. Im Haftprüfungstermin vom 9. November 2000 wurde Haftfortdauer beschlossen, wobei als Haftgrund jetzt nur noch Wiederholungsgefahr zugrunde gelegt wurde.
Der Angeklagte befand sich sodann bis zum 17. Mai 2001 in Untersuchungshaft. An diesem Tag wurde nach Verkündung des Urteils der Jugendkammer der Haftbefehl vom 25. Oktober 2000 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Dem Angeklagten wurde aufgegeben, wieder bei seinen Eltern Wohnung zu nehmen, sich zweimal in der Woche bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle zu melden und die begonnene Therapie mit mindestens zwei Sitzungen/Woche fortzusetzen. Der Angeklagte wurde am 17. Mai 2001 aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Urteil der Jugendkammer wurde nicht rechtskräftig, da der Angeklagte Revision einlegen ließ.
Im Verlauf des Revisionsverfahrens trug die Vertreterin einer der Nebenklägerinnen am 5. September 2001 vor, dass der Angeklagte von seinem in der Hauptverhandlung letztlich abgelegten Gest...