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OLG Hamm Beschluss vom 06.09.2011 - III-3 RBs 212/11

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Begründungsanforderungen an die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Aktenzeichen 37 OWi 1304/09)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

 

Gründe

Der Oberbürgermeister der Stadt C verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 17. September 2009 wegen (fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 240 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen in der Hauptverhandlung am 29. Oktober 2010 unter Hinweis auf § 74 Abs. 2 OWiG. Der Betroffene sei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Dies greift der Betroffene mit seinem als "Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf ohne Erfolg an.

1. Der Rechtsbehelf des Betroffenen ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 300 StPO als nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde zu behandeln.

2. Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene beanstandet, das Amtsgericht sei mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung unter Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG zu Unrecht vom Fehlen einer genügenden Entschuldigung ausgegangen, genügt den Begründungsanforderungen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Zur formgerechten Begründung dieser Rüge ist jedenfalls erforderlich, dass der Beschwerdeführer unter Angabe der die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen schlüssig vorträgt, der Tatrichter sei zu Unrecht von einer ungenügenden Entschuldigung ausgegangen (vgl. OLG Bremen, StraFo 2005, 381; BayObLG, NStZ-RR 2003, 87). Beruft sich der Beschwerdeführer - wie in der vorliegenden Sache - auf eine Erkrankung, muss er konkrete Angaben zu der bei i...

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