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OLG Hamm Beschluss vom 06.08.2014 - I-15 W 94/14

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Leitsatz (amtlich)

Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist nicht allein deshalb als teilentgeltlich zu behandeln, weil die schuldrechtliche Vereinbarung den Hinweis darauf enthält, dass der Minderjährige künftig kraft Gesetzes in bestehende Vertragsverhältnisse aus der Vermietung des übertragenen Grundbesitzes eintreten wird.

Normenkette

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 5

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen AE-1299-22)

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

I. Die Beteiligte zu1) ist eingetragene Eigentümerin des eingangs genannten Grundstücks (Blatt xx) bzw. Miteigentumsanteils (Blatt xx); die Immobilien sind vermietet. Die Grundstücke sind belastet mit einem Nießbrauchsrecht für G, das dieser sich bei einer früheren Übertragung an die Beteiligte zu 1) vorbehalten hat. In notarieller Urkunde vom 18.7.2013 (UR-Nr. .../2013 Notar Dr. T in F) hat die Beteiligte zu 1) den Grundbesitz an den minderjährigen Beteiligten zu 2) verschenkt und aufgelassen. Der Beteiligte zu 2) ist bei der Beurkundung durch seine Eltern gesetzlich vertreten worden. Der Vertrag sieht die Übernahme bestehender Belastungen einschließlich des vorerwähnten Nießbrauchs durch den Beteiligten zu 2) vor. Ziff. 6.2. des Vertrages lautet:

"Die Schenkungsempfänger haben von den bestehenden Mietverhältnissen Kenntnis. Sie wurden darauf hingewiesen, dass sie erst nach Beendigung der Nießbrauchsrechte in diese Mietverhältnisse eintreten. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Erschienene zu 4) (G) als Nießbraucher auch zukünftig Vermieter bleibt bzw. wird."

Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 13.8.2013 bei dem Grundbuchamt beantragt, die in der Urkunde vom 18.7.2013 bewilligte Auflassungsvormerkung für den Beteiligten zu 2) einzutragen. Diesen Antrag hat das Grundbucha...

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