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OLG Hamm Beschluss vom 06.07.1995 - 15 W 172/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einziehung des Erbscheins

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 27.01.1995; Aktenzeichen 5 T 598/94)

AG Brakel (Aktenzeichen 5 VI 49/93)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Aus der Ehe der Erblasserin mit ihrem am 13. Juni 1968 vorverstorbenen Ehemann sind keine Kinder hervorgegangen. Die Erblasserin lebte vor ihrem Tode lange Jahre von ihrem Ehemann getrennt. Im Jahre 1975 nahm sie ihre Schwester … die Beteiligte zu 1), in ihrem Haus auf. Ihre zweite Schwester … war schon am 1. August 1950 vorverstorben. Aus deren Ehe sind die Beteiligten zu 2) bis 7) hervorgegangen.

Die Erblasserin hinterließ zahlreiche privatschriftliche letztwillige Verfügungen und Testamentsentwürfe. Mit Verfügung vom 22. November 1954 bedachte sie unter Ausschluß ihres Ehemanners die Beteiligte zu 1), die Kinder ihrer Schwester … die Katholische Kirchengemeinde, das … sowie die …. Mit Verfügung vom 28. April 1963 bestimmte sie, daß die Beteiligte zu 1) den wesentlichen Teil ihres Vermögens, ggfls. auch das noch im Planungsstadium befindliche Haus, „erben” sollte. Sie sollte jedoch unter Mitwirkung eines Notars nach gerechtem Ermessen mit den Kindern ihrer verstorbenen Schwester … teilen. Ferner setzte sie Vermächtnisse zugunsten des katholischen Pfarramtes, verschiedener Ordensgesellschaften sowie der Familien … und … aus. Die zeitlich nachfolgenden Testamente und Testamentsentwürfe lauten – soweit von Interesse –:

Testament vom 10.12.1986:

„Mein Besitztum (Haus, Grundstück) fällt zunächst meiner Schwester … z...

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