Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung der Kosten der Anschaffung und Nutzung eines Pkw
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe sind berufsbedingte Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der unterhaltsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen.
In der Kilometerpauschale sind regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, Abnutzung und Finanzierungsaufwand bereits enthalten.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
AG Gladbeck (Beschluss vom 28.08.2009; Aktenzeichen 20 F 55/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin vom 4.9.2009 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Gladbeck vom 28.8.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Das Rechtsmittel der Klägerin vom 4.9.2009 ist als sofortige Beschwerde nach § 127 II S. 2 ZPO statthaft.
Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gem. § 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde allerdings nicht begründet.
Die im angefochtenen Beschluss des AG Gladbeck vom 28.8.2009 erfolgte Festsetzung von Raten nach § 115 II ZPO i.H.v. monatlich 60 EUR ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Bezüglich des Nettoeinkommens der Klägerin ist von einem Betrag i.H.v. monatlich 457,49 EUR auszugehen.
Ihre Sammelverdienstbescheinigung für das Jahr 2008, welche sie zusammen mit der Klageschrift vom 10.2.20009 zu den Hauptakten gereicht hat, weist einen Auszahlungsbetrag für das Jahr 2008 i.H.v. insgesamt 5.489,92 EUR aus. Hieraus ergibt sich ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 457,49 EUR.
2. Das Kindergeld für die Tochter N hat sich zum 1.1.2010 von monatlich 164 EUR auf monatlich 184 EUR erhöht.
3. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Freibeträge nach § 115 I Ziff. 2 lit. a) und ...