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OLG Hamm Beschluss vom 06.03.2014 - 2 Ws 65/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarerklärung eines japanischen Strafurteils. Anrechnung von Untersuchungshaft

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Vollstreckbarerklärung eines japanischen Strafurteils nach dem ÜberstÜbk i.V.m. §§ 54, 55 IRG gilt das Umwandlungsverfahren.

Über die in § 54 Abs. 4 IRG getroffene Regelung hinaus ist damit nach Art. 11 Abs. 1 c) ÜberstÜbk auch die erlittene Untersuchungshaft (vollständig) für anrechenbar zu erklären.

 

Normenkette

IRG § 55; ÜberstÜbk Art. 11 Abs. 1 Buchst. c); IRG § 54; ÜberstÜbk Art. 9

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 18 StVK 960/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos, soweit das Landgericht Münster in dem angefochtenen Beschluss entsprechend dem japanischen Erkenntnis auch eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 136,- € festgesetzt hat.

  • 2.

    Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde auf Kosten der Staatskasse, die dem Verurteilten die ihm insoweit im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat, mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass auf die entsprechend dem japanischen Erkenntnis festgesetzte Freiheitsstrafe von acht Jahren die in Japan vollzogene Untersuchungshaft (vollständig) angerechnet wird.

 

Gründe

I.

Der Verurteilte ist durch Urteil des Bezirksgerichts Chiba vom 21. Juni 2011 (Az.: (Wa) No. 1444, 2010), welches seit dem 6. Juli 2011 rechtskräftig ist, wegen Verstoßes gegen das japanische Betäubungsmittel- und Zollgesetz zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren sowie zu einer Geldstrafe von fünf Mio. Yen verurteilt worden. Zugleich ist in dem Urteil bestimmt, dass die von dem Verurteilten in der Zeit vom 9. Juli 2010 bis zum 5. Juli 2011 erlittene Untersuchungshaft mit (nur) 240 Tagen auf die Gefängnisstrafe anzurechnen ist und im Falle der Uneinbringlic...

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