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OLG Hamm Beschluss vom 05.11.2020 - 1 Ws 438/20, 1 Ws 448/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftprüfung durch das Oberlandesgericht. Beschleunigungsgebot. wichtiger Grund. Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Befangenheit eines Schöffen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen eines als begründet erachteten Ablehnungsgesuchs betreffend einen Schöffen stellt keinen anderen wichtigen Grund i.S.d. § 121 Abs.1 S. 1 StPO dar, welcher die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 01. Juni 2011 zu 2 Ws 301/11, NStZ 2012, 112).

2. Dass das Verhalten eines Schöffen in der Hauptverhandlung, welches einen Anlass zur Stellung eines begründeten Ablehnungsgesuchs gegeben und damit eine Ursache für die eingetretene Verfahrensverzögerung gesetzt hat, der Justiz zuzurechnen ist, folgt aus den gesetzlichen Regelungen zum Schöffenamt.

 

Normenkette

StPO §§ 121-122, 112; DRiG § 45a; GVG § 30 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 11.09.2019; Aktenzeichen 701 Gs 1629/19)

LG Dortmund (Aktenzeichen 34 KLs 55/19)

 

Tenor

Der angefochtene Haftbefehl in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses vom 20. Oktober 2020 - jeweils 34 KLs 55/19 - wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am 13. November 2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 11. September 2019 (701 Gs 1629/19) vorläufig festgenommen. Er befindet sich seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft, und zwar nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Dortmund mit Anklageschrift vom 11. Dezember 2019 mittlerweile auf Grundlage des der Anklageschrift angepassten und am 19. Dezember 2019 verkünd...

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