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OLG Köln Beschluss vom 01.06.2011 - 2 Ws 301/11

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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen..

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

"I. Das Amtsgericht A. hatte zunächst mit Beschluss vom 16.07.2010 gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts bezüglich zweier Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen Hehlerei angeordnet. Nach Vollzug der Untersuchungshaft ab dem 16.07.2010 setzte das Landgericht A. den auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehl mit Beschluss vom 08.09.2010 unter Auflagen außer Vollzug. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tage aus der Haft entlassen.

Mit Beschluss vom 17.12.2010 hat das Amtsgericht unter Aufhebung des vorbezeichneten Haftbefehls die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten wegen insgesamt neun Fällen der gewerbs- und bandenmäßigen Hehlerei angeordnet und den - auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gemäß §§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO gestützten - Haftbefehl mit weiterem Beschluss vom selben Tage unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

1. Die vom Beschuldigten hinterlegte Kaution von 7.500,- € aus dem Beschluss vom 06.09.2010 gilt auch als Sicherheit für diese Verschonung und bleibt hinterlegt;

2. Er darf die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen;

3. Der Personalausweis bleibt hinterlegt;

4. Er hat sich zwischen 24.00 Uhr und 05.30 Uhr an seiner Wohnanschrift in H. aufzuhalten;

5. Er hat ein jegliches Kontaktverbot zu folgenden Personen einzuhalten : ...

6. Er hat allen polizeilichen und gerichtlichen Ladungen Folge zu leisten.

Die Staatsanwaltschaft A. hat unter dem 25.01.2011 Anklage gegen den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten M. A. C. und J. N.C. erhoben. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zur Last gelegt worden, in nicht rechtsve...

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