Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der freien Willensbestimmung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einzuschätzen.
2. Leidet der Betroffene an einer psychischen Erkrankung, in deren Folge er seine Steuerungsfähigkeit in einzelnen Lebensbereichen (hier: Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten bei nicht mehr zu beherrschender Sammelleidenschaft) verloren hat, ist er auch bei erhaltener intellektueller Einsichtsfähigkeit in die Funktion einer rechtlichen Betreuung insoweit zu einer freien Willensbestimmung nicht mehr in der Lage.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 1a
Verfahrensgang
LG Detmold (Beschluss vom 06.03.2008; Aktenzeichen 3 T 345/07) |
AG Lemgo (Aktenzeichen 8 XVII B 4395) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 22.11.2007 hat das AG nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Leitz für den Betroffenen eine Betreuung angeordnet. Für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, Postangelegenheiten und Organisation sozialpflegerischer Dienste hat es den Beteiligten zu 2) zum Betreuer, für den Bereich der Vermögensangelegenheiten den Beteiligten zu 3) zum Zusatzbetreuer bestellt.
Anlass für die Einleitung des Betreuungsverfahrens war ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Betroffenen. Dieser sammelt auf dem von ihm bewohnten Hausgrundstück verschiedene Sachen in einem Umfang, der zu einer erheblichen Vermüllung des Grundstücks und des Hauses sowie einem damit einhergehenden massiven Ungezieferbefal...