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OLG Hamm Beschluss vom 05.07.2005 - 2 Ss 120/05

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Leitsatz (amtlich)

Zu den subjektiven und objektiven Voraussetzungen des öffentlichen Aufforderns zu Straftaten.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 09.12.2004)

 

Tenor

  • 1.

    Das Verfahren wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen verurteilt worden ist.

    Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

  • 2.

    Klarstellend wird das angefochtene Urteil dementsprechend dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt ist.

  • 3.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. Mai 2004 wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten sowie wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen verwarnt und die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50,00 Euro vorbehalten.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bochum Berufung eingelegt.

Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung des Angeklagten verworfen sowie auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts vom 17. Mai 2004 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und der Angeklagte wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Abs. 1 u. 2 StGB) und verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen (§ 353 d Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt worden. Die Einzelstrafen betragen 30 Tagessätze zu je 50,00 Euro für die Erfüllu...

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