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OLG Hamm Beschluss vom 05.07.1979 - 2 W 15/79

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Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gem § 733 ZPO zu erteilen ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 757, 733

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Gläubigerin ist eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des am 27. Oktober 1978 verkündeten Versäumnisurteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld in Höhe von 618,52 DM nebst 8% Zinsen seit 2. Januar 1979 zu erteilen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 618,52 DM.

 

Gründe

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Versäumnisurteil Der Schuldner zahlte am 24. November 1978 an den Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin einen Teilbetrag von 5.000,– DM. Dieser verrechnete die Zahlung teilweise anderweitig, nämlich auf inzwischen festgesetzte Prozeßkosten, die der Schuldner der Gläubigerin zu erstatten habe, und auf Kosten, die auf Grund von Verhandlungen über die Bewilligung von Raten entstanden seien. Dem Gerichtsvollzieher, der auf Grund des Titels mit der Vollstreckung beauftragt war, teilte er unter dem 1. Dezember 1978 mit, der Schuldner habe am 24. November 1978 eine erste Rate von 5.000,– DM gezahlt; von dieser Zahlung entfielen insgesamt 3.179,64 DM auf den laufenden Vollstreckungsauftrag, die er im einzelnen aufschlüsselte. Bei der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung berücksichtigte der Gerichtsvollzieher zugunsten des Schuldners, der ihm eine Quittung über die genannte Zahlung von 5.000,– DM vorwies, die Zahlung in der vollen Höhe von 5.000,– DM und nicht nur in Höhe der von der Gläubigerin genannten 3.179,64 DM und händigte dem Schuldner die Ausfertigung des Titels aus. Die Erinnerung der Gläubigerin, mit der sie die Anweisung an den Gerichtsvollzieher zur Fortsetzung der Zwangsvo...

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