Leitsatz (amtlich)
Ein rechtliches Interesse i.S.v. § 485 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn die Parteien kein Rechtsverhältnis verbindet, aus dem sich ein möglicher Amtshaftungsanspruch ergeben könnte, weil es (noch) kein Verwaltungshandeln des in Anspruch genommenen Kreises gegenüber der Antragstellerin gibt. Allein der Umstand, dass das Infektionsschutzrecht dem Kreis die rechtliche Grundlage für ein Verwaltungshandeln geben würde, begründet noch keine rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, aus denen sich Amtshaftungsansprüche der Antragstellerin ergeben könnten.
Normenkette
BGB § 839; GG Art. 34; IfSG § 20a; ZPO § 485 ff.
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 1 OH 2/22) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 07.03.2022 (1 OH 2/22) wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, approbierte Psychologische Psychotherapeutin, unterhält in A eine Praxis für Psychologische Psychotherapie. Mit einem der Corona- Impfstoffe hat sich die Antragstellerin bislang nicht impfen lassen. Das für die Praxis zuständige Gesundheitsamt ist das des Antragsgegners.
Im Wege des selbständigen Beweisverfahrens begehrt die Antragstellerin die schriftliche, sachverständige Begutachtung zu den Fragen, die die Wirkungen der Impfung mit einem (näher bezeichneten) Corona-Impfstoff betreffen.
Dabei soll mit den Fragen Nrn. 1-3 geklärt werden, ob die Impfung "einer Person" mit den genannten Corona-Impfstoffen weder die "Wahrscheinlichkeit" einer Corona- Infektion noch der Übertragbarkeit des Krankheitserregers "sicher vermindert", wenn bei der geimpften Person bestimmte gesundheitliche Dispositionen (der Nachweis eine...