Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 11.01.2001; Aktenzeichen 6 T 11/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten vom 28. Dezember 2000 wird der Beschluß des Amtsgerichts – Rechtspfleger – vom 20. Dezember 2000 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Löschungserleichterungsvermerk bei dem in Abteilung II. unter Ziffer 6 (lastend auf laufende Nummer 30 des Bestandsverzeichnisses) eingetragenen Wohnungsrecht miteinzutragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin des im Grundbuch von … Blatt … verzeichneten Grundbesitzes. Hierzu gehörte auch das Grundstück laufende Nummer 30 des Bestandsverzeichnisses Gemarkung … Flur … Flurstück Nr. …. Durch notariellen Vertrag des Notars … vom 04.05.2000 (Urkundenrolle Nr. …) übertrug die Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den gesamten vorbezeichneten Grundbesitz. Als Gegenleistung räumte der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB ein Wohnungsrecht ein an sämtlichen Räumen im Erdgeschoß des Wohnhauses … in einer Größe von ca. 100 m². Unter Ziffer 2 e wurde folgendes vereinbart:
„Sollten die Erschienenen zu 1) das Wohnungsrecht aufgeben, steht ihnen als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB in analoger Anwendung des Artikel 15 § 9 Abs. 2 und 3 des PrAGBGB nur ein Geldersatzanspruch zu, wenn nicht andere Paragraphen dieses Artikels einschlägig sind, und zwar Zug-um-Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligung für das vorstehend eingeräumte Wohnungsrecht. Dieser Geldersatzanspruch bezieht sich ausdrücklich nur auf das dinglich gesicherte Recht.”
Darüber hinaus übernahm der Beteiligte zu 2) weitere Geg...