Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Eigenmächtige Montage einer Parabolantenne auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Die sichtbare Anbringung einer Parabolantenne für den Empfang des Satellitenfernsehens auf dem Dach einer Wohnanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die gem. § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.
2. Der Wohnungseigentümer hat auch im Rahmen der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Duldung einer solchen ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer errichteten Antenne, wenn er die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme und 2 weitere Privatsender über die vorhandene Gemeinschaftsantenne empfangen kann.
Normenkette
BGB §§ 242, 249, 823, 1004; GG Art. 5; WEG §§ 14, 22
Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 96 II 165/91 WEG) |
LG Essen (Aktenzeichen 11 T 301/92) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage.
Auf dem Dach des Hauses befindet sich eine Gemeinschaftsantenne für die Wohnungseigentumsanlage, mit der die Sendungen der öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten sowie des Privatsenders RTL einwandfrei, die des Privatsenders SAT 1 mit eingeschränkter Qualität empfangen werden können. Diese Antenne wurde im Hinblick auf den Empfang der beiden letzteren Fernsehprogramme im September 1988 anstelle einer zuvor unter dem Dach befindlichen Gemeinschaftsantenne errichtet.
Die Wohnung des Antragsgegner wir...