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OLG Hamm Beschluss vom 04.11.2009 - II-1 WF 267/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenanrechnung nach Anwaltswechsel

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Anwaltswechsel muss sich der neu beigeordnete Anwalt die vom zuerst beigeordneten Anwalt verdienten Gebühren nur anrechnen lassen, wenn er sich mit dieser Einschränkung einverstanden erklärt hat.

 

Normenkette

ZPO § 121

 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Beschluss vom 24.09.2009; Aktenzeichen 34 F 1176/06)

 

Tenor

... wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bielefeld vom 24.9.2009 auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter abgeändert. Die Einschränkung "mit der Maßgabe, dass der Landeskasse durch die Beiordnung des Weiteren Rechtsanwalts keine zusätzlichen Kosten entstehen" entfällt.

 

Gründe

Die gem. § 127 II ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

Es entspricht der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 121 ZPO Rz. 35 m.w.N.), der auch der Senat folgt, dass nach einem Anwaltswechsel der neu gewählte Anwalt nicht ohne weiteres nur beschränkt auf die vom zunächst gewählten Rechtsanwalt noch nicht verdienten Kosten beigeordnet werden kann, wenn dies auch im Hinblick auf die von § 121 ZPO auch geschützten Interessen der Gemeinschaft wünschenswert und in der Praxis infolge eines zuvor erklärten Einverständnisses der Beteiligten auch die Regel ist. Denn der Vergütungsanspruch des neu beigeordneten Anwalts ergibt sich aus seiner eigenen Tätigkeit im Rechtsstreit und den dadurch erfüllten Gebührentatbeständen. Die Zulässigkeit der Einschränkung setzt deshalb voraus, dass sich der neu beigeordnete Anwalt mit ihr einverstanden erklärt hat. Gegebenenfalls muss das Gericht vor seiner Entscheidung über die Beiordnung dessen Entscheidung einholen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die erforderliche Zustimmung ist weder ausdrücklich n...

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