Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit; Strafvollstreckungskammer; StVK, Beschwerde; Verurteilter; Ablehnung, Strafaufschub
Leitsatz (amtlich)
Für eine Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung von Strafaufschub ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Verurteilte sich bis zum Tage der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft befand. Auch wenn mit dem Tag der Rechtskraft die vollzogene Untersuchungshaft automatisch in Strafhaft übergeht, ohne dass es der förmlichen Einleitung der Strafhaft bedarf, so lässt sich hieraus nicht zwangsläufig auf die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer schließen.
Normenkette
StPO §§ 455, 458 Abs. 2, § 462a Abs. 2 S. 1
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der für die Entscheidung in der Sache berufenen Strafkammer des Landgerichts Hagen vorbehalten.
Gründe
Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. April 2009 aufzuheben, die hierzu Folgendes ausgeführt hat:
"I.
Das Landgericht Hagen verurteilte den Beschwerdeführer am 27.03.2008 - rechtskräftig seit demselben Tag - wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.
Der Verurteilte befand sich in der Zeit vom 26.09.2007 bis zum 27.03.2008 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum.
An diesem Tag wurde er durch den Außervollzugsetzungsbeschluss des Landgerichts Hagen von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. In dem Haftprüfungstermin vom 25.02.2008 war der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt Bochum als sach...