Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 17.12.2001; Aktenzeichen 9 T 376/01)
AG Dortmund (Aktenzeichen 139 II 69/00 WEG)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 15.11.2000 (Abberufung des Beteiligten zu 7) als Verwalter) in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beteiligten zu 3) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Verfahren dritter Instanz nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.0000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Die Teilungserklärung vom 08.03.1993 regelt u. a. das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Miteigentumsanteilen und enthält in § 15 Nr. 4 Abs. 2 folgende Regelung:
„Jeder Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie oder deren Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.”
Zwischen den Beteiligten bestehen erhebliche Streitpunkte, die sich auf die Ausführung dringend erforderlicher Instandsetzungsarbeiten, insbesondere an Dach und Fassade des Gebäudes, beziehen, zumal in erheblichem Umfang Wohngeldrückstände bestehen.
Befristet bis zum 31.03.2000 war der Beteiligte zu 6) als Verwalter bestellt. Ein Antrag auf seine Wiederwahl erreichte in der Eigentümerversammlung vom 20.03.2000 nicht die erforderliche Mehrheit. In der folgenden Eigentümerversammlung vom 08.05.2000 wurde der Beteiligte zu 7) mehrhei...