Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwirtschaftsplan
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen es einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen kann, einen sog. Notwirtschaftsplan zu genehmigen, der zu einzelnen Kostenpositionen den noch festzustellenden Kostenverteilungsschlüssel nicht berücksichtigt.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 1, 5
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Beschluss vom 07.05.2007; Aktenzeichen 6 T 86/07) |
AG Brilon (Aktenzeichen 10 II 15/06 WEG) |
Tenor
Der Beschluss des LG vom 7.5.2007 wird aufgehoben.
Die sofortigen Erstbeschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des AG vom 24.1.2007 werden zurückgewiesen, soweit das LG die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 7.10.2006 zu TOP 3 und TOP 4 für ungültig erklärt hat.
Hinsichtlich des von den Wohnungseigentümern auf der Versammlung vom 7.10.2007 zu TOP 5 gefassten Beschlusses wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, das auch über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
Der Geschäftswert wird - insoweit in Abänderung der Entscheidungen des AG und LG - für alle Instanzen auf jeweils 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 6) ist am 31.7.2006 vom AG zum Notverwalter für die Zeit bis zum 31.12.2006 bestellt worden mit der Auflage, innerhalb von drei Monaten eine Eigentümerversammlung einzuberufen, in der ein neuer Verwalter bestellt werden soll.
Mit Schreiben 21.9.2007 lud der Beteiligte zu 4) zu einer am 7.10.2006 stattfindenden Wohnungseigentümerversammlung ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die in dieser Versammlung unter TOP 3, 4 und 5 gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer:
I. ...