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OLG Hamm Beschluss vom 03.01.2002 - 15 W 287/01

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Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 13.07.2001; Aktenzeichen 3 T 39/01)

AG Rheine (Aktenzeichen 3 II 2/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

Sie haben die in dieser Instanz den Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1) und 2) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses … in Rheine. Der Beteiligte zu 3) ist der Verwalter.

Am 06.10.1980 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 4 folgenden Beschluss zur Aufstellung von Funkantennen gefasst:

„Ferner beschloss die Eigentümerversammlung einstimmig, dass das Aufstellen von Funkantennen auf dem Gebäude genehmigt wird. Die Genehmigung ist jedoch beim Verwalter einzuholen. Vom Verwalter wird jeweils ein Antennenvertrag abgeschlossen.”

Auf dem Dach des Gebäudes waren in der Folgezeit bis zu drei Amateurfunkantennen installiert, die von Wohnungseigentümern betrieben wurden. Die letzte der drei Antennen ist 1997 abgebaut worden.

Im Jahr 2000 erhielt die Eigentümergemeinschaft über den Verwalter das Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages mit der Firma … zur Aufstellung einer Mobilfunkantenne auf der Dachfläche des Hauses. Am 21.11.2000 lud der Verwalter die Wohnungseigentümer zu einer Wohnungseigentümerversammlung zum 12.12.2000 ein. Als einziger Tagesordnungspunkt war die Beschlussfassung über den Abschluss des Mietvertrages zur Aufstellung der Mobilfunkantenne angegeben. In der Niederschrift über die Versammlung heißt es wie folgt:

„Mit vereinbarungsersetzenden Beschluss vom 06.10.1980 hatten die Eigentüm...

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