Leitsatz (amtlich)
Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren Entstehungsgrund oder einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich unbeachtlich.
Verfahrensgang
AG Schwerte (Aktenzeichen 3 F 34/16) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 8.8.2017 wird abgeändert und der Verfahrenswert auf 35.352,21 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 20.6.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden.
Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Scheidungsantrages lag das monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin bei 7.864,67 EUR und das des Antragsgegners bei 1.200,- EUR. Der Antragstellerin verbleiben nach den Abzügen der Zahlungen gemäß dem Insolvenzplan monatlich 2.241,16 EUR. Bei der Wertberechnung für die Folgesache Versorgungsausgleich sind drei Anrechte der beteiligten Ehegatten zu berücksichtigen.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 8.8.2017 den Verfahrenswert auf 13.420,52 EUR [= (2.241,16 EUR + 1.200 EUR) × 3 × 1,3] festgesetzt. Gegen die Wertfestsetzung wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit der Beschwerde. Er macht geltend, das Familiengericht habe zu Unrecht das um die Pfändungen bereinigte Einkommen der Antragstellerin berücksichtigt. Der Verfahrenswert sei auf 35.352,23 EUR [= (7.864,67 EUR + 1.200 EUR) × 3 × 1,3] festzusetzen.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt. Er ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG beschwer...