Verfahrensgang
AG Warendorf (Aktenzeichen 9 F 285/21)
Tenor
Auf die Beschwerde der A vom 26.1022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 17.1.2022 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der B e.V. betroffen ist, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B e.V. (Vers.-Nr. 000) für den Antragsteller bei der C auf dem vorhandenen Versicherungskonto Nr. 001 ein Anrecht in Höhe von 3.488,01 EUR, bezogen auf den 30.4.2021, übertragen. Die B e.V. wird verpflichtet, den Betrag von 3.488,01 EUR nebst 1,75% Zinsen seit dem 1.5.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die C zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A (Vers.-Nr. 003) findet nicht statt.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.640,- EUR festgesetzt.
Gründe
I Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 17.1.2022 hat das Amtsgericht die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Unter Berücksichtigung dreier geringfügiger Anrechte der Antragsgegnerin und eines geringfügigen Anrechts des Antragstellers hat es von diesen vier Anrechten nur das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A (im folgenden: A) intern durch Übertragung von 6,24 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.04.2021 geteilt. Hierbei hat es angeordnet, dass die Teilung nach Maßgabe von § 44 der Satzung der Beschwerdeführerin erfolgen solle, jedoch mit de...