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OLG Hamm Beschluss vom 02.07.2012 - II-6 WF 127/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Einigungsgebühr im Versorgungsausgleichsverfahren bei Verständigung der Beteiligten über eine wesentliche Grundlage zur Anrechteberechnung; Bemessung des Gegenstandswerts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Einigungsgebühr entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht nur dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt entbehrlich wird, sondern bereits dann, wenn sich die Beteiligten über eine wesentlich Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs - hier: Berechnung der Startgutschriften - endgültig einigen.

2. Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr richtet sich in diesem Fall nach dem Wert des Teilvergleichs und ist in der Regel niedriger als der Gegenstandswert der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 1000 Abs. 1, Nr. 1003

 

Verfahrensgang

AG Werl (Beschluss vom 02.05.2012)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 14.5.2012 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Werl vom 2.5.2012 teilweise abgeändert und die der Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 934,15 EUR festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 27.7.1984 in V geheiratet. Seit dem 18.12.2008 lebten sie dauerhaft voneinander getrennt. Durch Schriftsatz vom 23.6.2010 hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt.

Durch Beschluss des AG vom 27.7.2010 wurde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Beteiligte zu 1) beigeordnet.

Die Antragstellerin hat in der Ehezeit Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Im Termin vor dem AG am...

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