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OLG Hamm Beschluss vom 02.04.2001 - 20 W 6/01

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Leitsatz (amtlich)

Separate Klage anstatt einer Klageerweiterung als unnötige Kostenerhöhung nach § 15 Abs. 1d cc ARB 75.

 

Normenkette

ARB § 15

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 335/00)

 

Gründe

Die Antragstellerin – Versicherungsnehmerin der Antragsgegnerin – verlangt von dieser Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage nach einem Verkehrsunfall ihres mitversicherten Ehemanns gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer auf Zahlung von Schmerzensgeld, das sie i.H.v. weiteren mindestens 148.000 DM als angemessen erachtet, von Haushaltsführungsschaden i.H.v. 19.204,99 DM, Verdienstausfall von 23.335,24 DM, entgangener Auslösung von 31.020 DM und entgangenem Trinkgeld von 6.000 DM sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung weiteren Zukunftsschadens.

Die Beklagte hat den Deckungsschutz abgelehnt, weil sie das verlangte Schmerzensgeld für deutlich überzogen und die Erhebung dieser weiteren Klage insgesamt für unnötige Kosten verursachend erachtet, da sie der Klägerin selbst für eine Klage im eigenen Interesse wegen desselben Verkehrsunfalls – sie war Fahrerin, ihr Ehemann Beifahrer – bereits Deckungsschutz erteilt hatte und sie in der Erweiterung dieser Klage, wozu sie Deckungsschutz zu erteilen bereit sei, eine die Klägerin oder ihren Ehemann nicht unbillig beeinträchtigende Alternative sah. Das LG – die Kammer, vor welcher der Rechtsstreit der Klägerin gegen den Unfallgegner bereits abhängig ist – hat sich dieser Argumentation angeschlossen und das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit welcher sie ihr Ziel weiterverfolgt. Die Beschwerde ist unbegründet. Der beabsichtigten Klage fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht.

Nach § 15 Abs. 1d. cc. ARB 75 ist der Versicherungsn...

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