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OLG Hamm Beschluss vom 02.03.2010 - 2 WF 27/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidungsverfahren: Zwingender Inhalt des Ehescheidungsantrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Antragsschrift hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens den Anforderungen des § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu entsprechen. Die Einhaltung der Formvorschrift zählt zu den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Ehescheidungsverfahren. Eine Formulierung, „die Beteiligten hätten sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. würden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben”, ist unzureichend.

 

Normenkette

FamFG § 133 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Aktenzeichen 13 F 20/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 25.1.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Scheidung seiner Ehe von der Antragsgegnerin.

In der Antragsschrift vom 5.1.2010, mit der er zugleich um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht, trägt er u.a. vor:

"Die Beteiligten haben sich bis auf den Versorgungsausgleich über die Folgesachen geeinigt bzw. werden sich bis zur mündlichen Verhandlung geeinigt haben".

Das AG ist der Auffassung, diese Formulierung genüge den Anforderungen des § 133 I Ziff. 2 FamFG nicht. Es erachtet den Ehescheidungsantrag für unzulässig und hat das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers durch Beschluss vom 19.1.2010 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 25.1.2010. II. Da das Ehescheidungsverfahren zeitlich nach dem 1.9.2009 beim AG Bottrop eingeleitet worden ist, richtet es sich gem. § 111 I FGG-RG nach neuem Recht.

B. Das Rechtsmittel des Antragstellers vom 25.1.2010 ist als sofortige Beschwerde nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 2 ZPO statthaft.

Es ist zulässig, insb. fristgerecht gem. §§ 113 I S. 2 Fa...

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