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OLG Hamm Beschluss vom 01.06.2004 - 4 Ss 203/04

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Leitsatz (amtlich)

Für die Wirksamkeit einer nach § 180 Satz 1 ZPO bewirkten Zustellung ist Voraussetzung, dass der Briefkasten oder die ähnliche Einrichtung eindeutig der Wohnung des Zustellungsempfängers zuzuordnen sein muss.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 01.04.2004)

 

Tenor

  • 1.

    Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

  • 2.

    Der angefochtene Beschluss vom 1. April 2004 wird aufgehoben.

    Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

  • 3.

    Damit sind das angefochtene Urteil und die dagegen gerichtete Revision gegenstandslos.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Warendorf vom 28. August 2003 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine dagegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil gemäß § 329 StPO verworfen, weil der Angeklagte "ungeachtet der durch die Urkunde vom 09.12.2003 nachgewiesenen Ladung" ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Dieses Urteil ist dem Angeklagten am 23. März 2004 ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 23. März 2004, der am selben Tage bei dem Landgericht Münster eingegangen ist, hat der Angeklagte beantragt, ihm "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen das Verwerfungsurteil vom 17.03.2004 zu gewähren". Zugleich hat er gegen das Urteil Revision eingelegt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat das Landgerich...

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