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OLG Hamm Beschluss vom 01.02.2007 - 3 Ss OWi 856/06

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Leitsatz (amtlich)

Mit der Rechtsbeschwerde kann weder beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch, noch kann gerügt werden, dass das Amtsgericht aufgrund der persönlichen Inaugenscheinnahme einer anderen Person diese im Vergleich mit dem vorliegenden Lichtbild als Täter der Ordnungswidrigkeit zu Unrecht ausgeschlossen habe.

 

Verfahrensgang

AG Essen (Entscheidung vom 26.09.2006)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde als unbegründet - im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Durch das angefochtene Urteil vom 26. September 2006 hat das Amtsgericht Essen die Betroffene wegen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. §§ 37 Abs. 2 Ziffer 1, 49 Abs. 3 Ziffer 2 StVO) zu einer Geldbuße von 125,- EUR verurteilt. Ferner hat es der Betroffenen untersagt, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, wobei das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die sie unter näheren Ausführungen mit der Verletzung materiellen Rechts begründet, wobei sie sich insbesondere gegen die Identifizierung der Betroffenen als Fahrerin wendet.

II.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde der Betr...

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