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OLG Braunschweig Beschluss vom 02.08.2006 - 2 Ss (B) 38/04

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Alle spätestens seit Januar 2004 von der PTB zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die dem Betroffenen vorwerfbare Rotzeit automatisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu subtrahieren sind. Dies gilt für folgende Anlagen (Stand: 24.04.2006): MULTANOVA MultaStar RLÜ, MULTANOVA MultaStar-Kombi, MULTANOVA MultaStar C (Zulassungsinhaber jeweils: ROBOT Visual Systems GmbH), TC RG-1 (Gatsometer BV), DiVAR (TRAFCOM COMMERCIAL ENTERPRISES INC).

  • 2.

    Bei allen anderen (früher zugelassenen) Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Position benötigte, die auf dem (ersten) Messfoto abgebildet ist (mit Möglichkeiten zur Berechnung der zu subtrahierenden Fahrzeit).

  • 3.

    Nur bei den nachfolgenden drei Geräten ist zusätzlich zu dem unter Ziffer 2. beschriebenen Abzug noch eine weitere - gerätespezifische - Toleranz von 0,2 Sekunden zu berücksichtigen: TRAFFIPAX TraffiPhot II (ROBOT Visual Systems GmbH), Rotlicht-Überwachungsanlage von TRUVELO Deutschland, MULTAFOT (Multanova AG).

 

Verfahrensgang

AG Göttingen (Entscheidung vom 10.06.2004)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 10. Juni 2004 im Rechtsfolgenausspruch einschließlich der zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen das genannte Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene einer fahrlässigen Missachtung des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage schuldig ist.

Die Gründe des genannten Urteils werden dahin berichtigt, dass die festgestellte Ordnungswidrigkeit nicht am 11.02.2003, sondern am 11.12.2003 begangen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung ...

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