Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 413 O 8/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen (Az.: 413 O 8/05) dahingehend geändert, dass der im Urteilstenor ausgewiesene Zinsfuß statt 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz lediglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt und die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruches abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für die Zurückweisung der Berufung der Beklagten folgendes ausgeführt:
I. Der Kläger ist seit dem 26.11.2003 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma S Handels GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte als eine von zwei Gründungsgesellschafterinnen auf Einzahlung des Stammkapitals in Anspruch.
Die Beklagte, die auch alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Schuldnerin war, hatte im Gesellschaftsvertrag vom 8.3.2001 (Anl. K 2) 50 % des sich auf insgesamt 25.000 EUR belaufenden Stammkapitals, mithin ein Stammkapital in Höhe eines Teilbetrages von 12.500 EUR übernommen. Die zweite Hälfte i.H.v. 12.500 EUR hatte die ...