Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 406 HKO 203/19) |
Tenor
A. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.05.2020, Az. 406 HKO 203/19, teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
I. im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,
ohne dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar anzugeben, ob die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen,
wie nachstehend wiedergegeben:
((Abbildungen))
und / oder
II. im Rahmen von Fernabsatzgeschäften im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Kraftfahrzeugteile und Kraftfahrzeugzubehör und/oder Reinigungsartikel Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,
1. bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erke...