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OLG Hamburg Urteil vom 30.10.2002 - 5 U 75/02

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Leitsatz (amtlich)

Die werbliche Ankündigung „Die M.M. Tiefpreisgarantie hält, was andere versprechen” enthält keine i.S.v. § 1 UWG wettbewerbswidrige, weil pauschale Herabsetzung der Mitbewerber.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 660/01)

 

Tenor

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.451,67 Euro (entspricht erstinstanzlich festgesetzten 40.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller, ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange, nimmt die Antragsgegnerin, die den Handel mit Elektronikartikeln betreibt, auf die Unterlassung wettbewerbswidriger Äußerungen in Anspruch.

Die Antragsgegnerin warb im Oktober 2001 in einer Werbebeilage mit der Aussage:

„Die M.-M. Tiefpreisgarantie: hält was andere versprechen:

Trotz überragender Auswahl die tiefsten Preise der Region. Und sollten Sie trotzdem eines unserer Angebote innerhalb von 14 Tagen bei gleicher Leistung woanders günstiger sehen erstatten wir den Differenzbetrag. Garantiert!”

Diese Äußerungen greift der Antragsteller als gegenüber den Wettbewerbern der Region pauschal herabsetzend an.

Das LG hat die Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 30.10.2001 auf Antrag des Antragstellers entsprechend zur Unterlassung verpflichtet und diese Verfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 6.2.2002 aufrechterhalten.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen Im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist in der Sache auch begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Senat teilt die Auffassung des LG, die angegriffene Äußerung sei pauschal herabsetzend ...

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