Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 253/20) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.06.2021, Az. 310 O 253/20, in Ziffer 6. abgeändert:
6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 10.593,00 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die angefochtene Entscheidung und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer 1. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00 sowie aus Ziffern 4. und 5. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 10.000,00 abwenden, soweit nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer 6. des angefochtenen Urteils - in der Fassung des vorliegenden Urteils -, aus Ziffern 7. und 9. des angefochtenen Urteils sowie aus der Kostenentscheidung des vorliegenden Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 160.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung nebst Annexansprüchen in Anspruch wegen des Vertriebs von Heizgeräten in der aus dem Klagantrag (zugleich Anlage zum landgerichtlichen Urteil) ersichtlichen Gestaltung.
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