Entscheidungsstichwort (Thema)
Deutsche Gerichte sind im Geltungsbereich des EuGVÜ zuständig für die Entscheidung über eine von einer ausländischen Partei erklärten Prozessaufrechnung mit bestrittenen, inkonnexen Gegenforderungen, ohne dass eine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gegenforderungen gegeben sein muss
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 04.07.2007; Aktenzeichen 307 O 157/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 7, vom 4.7.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Die Forderung der Klägerin i.H.v. EUR 3.558,60 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 1.779,30 vom 2.10.2003 bis 30.11.2003 sowie auf weitere EUR 1.779,30 vom 2.11.2003 bis zum 30.11.2003 wird zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma KNIBIT Handels- und SB-Wäschebetriebs-GmbH (AG Hamburg, Az.: 67a IN 498/03) festgestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollsteckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung geltend.
Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Dänemark hat, vermietete der späteren Schuldnerin, der KNIBIT Handels- und SB-Wäschebetriebs-GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin war, gewerbliche Räume mit Mietvertrag vom 1.1.2000. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf ihren Antrag vom 2.10.2003 mit Beschluss des AG Hamburg vom 1.12.2003 das Inso...