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OLG Hamburg Urteil vom 29.07.2008 - 7 U 22/08

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 18.01.2008; Aktenzeichen 324 O 548/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.05.2012; Aktenzeichen VI ZR 217/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 18.1.2008, Az. 324 O 548/07, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruches gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 7.500 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des LG, durch das sie dazu verurteilt worden ist, es zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an W S unter voller Namensnennung zu berichten.

Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder W W - der auf dessen Klage eingeleitete Rechtsstreit 324 O 558/07 = 7 W 51/08 ist von den Parteien übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden - im Jahr 1993 wegen Mordes an dem seinerzeit auch in Österreich populären Schauspieler W S zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Die Tat hatte er hebliches Aufsehen erregt. Im Jahr 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor dessen Bescheidung er sich auch an die Presse wandte. Im Jahr 2005 wurde der Antrag zurückgewiesen. Im Januar 2008 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen.

Die in der Republik Österreich ansässige Beklagte betreibt von Österreich aus den Internetauftritt "www.rat". Auf diesem befand sich bis zum 18.6.2007 eine auf den 23.8.1999 da tierte Meldung, in der unter der Überschrift "Wird der S -Mord neu verhandelt?" u.a. berichtet wurde:

"W und L wollen beide ihre U...

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