Leitsatz (amtlich)
Die Verwendung einer Grußbotschaft des allgemeinen Sprachgebrauchs („schön, dass es dich gibt”) auf einer mit Schokolade gefüllten Grußkarte verletzt nicht die für Schokolade geschützte Marke „merci, dass es dich gibt”.
Normenkette
GMV Art. 9 Abs. 1 Ziff. b; GMV Art. c; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § 3; UWG § 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 10.09.2002; Aktenzeichen 312 O 384/02)
Tenor
Auf die Berufung der der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg – Zivilkammer 12 – vom 10.9.2002 abgeändert:
Die einstweilige Verfügung vom 16.7.2002 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Antragestellerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I. Die Antragestellerinnen stellen die Schokolade der Marke „merci” her und nehmen die Antragsgegnerin wegen Verletzung ihrer verschiedenen Marken „merci, dass es dich gibt” aus Markenrecht und aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch.
Die Antragsgegnerin vertreibt Grußkarten. Unter anderem enthält ihr Sortiment eine als quadratischer, flacher Karton gestaltete Grußkarte, die mit einer Tafel Schokolade der Marke „Ritter Sport” gefüllt ist und die auf der Frontseite und auf den Seitenlaschen die Aufschrift trägt „schön, dass es dich gibt”.
Auf der Frontseite befindet sich unter diesen Worten das von roten Herzen umrahmte Bild einer Katze, die von Mäusen auf Händen getragen und gestreichelt wird. Auf den Seitenlaschen steht neben den Worten „schön, dass es dich gibt” das Herstellerlogo der Schokolademarke „Ritter Sport” und darunter das Wort „Marzipan”.
Die Antragestellerinnen haben am 15.7.2002 eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg erwirkt, mit der der Antragsgegnerin antragsgem. unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten worden ist, den Sl...