Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 27.04.1984; Aktenzeichen 74 O 255/83) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 27. April 1984 geändert.
Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzsweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, beim Abschluß ihrer Verträge mit Partnerschaftsinteressenten folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in die Geschäftsbedingungen aufzunehmen, sofern der Vertrag nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes geschlossen wird:
Gegenstand dieses Vertrages ist ein einmaliges und unverzüglich zu erbringendes Werk (§ 631 BGB).
Gegenstand dieses Vertrages ist hingegen keine Ehevermittlung, Eheanbahnung oder ein fortdauerndes und wiederkehrendes dienstvertragliches Tätigsein irgendwelcher Art, das auf ein unmittelbare Zustandekommen einer Partnerschaft oder einer Ehe gerichtet ist.
Für das in Ziff. 2 beschriebene Werk zahlt der Kunde als Werklohn eine Vergütung in der vorgenannten Höhe. Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart, mit Vollendung des Werkes fällig. Die Vergütungsverpflichtung des Kunden besteht unabhängig davon, ob oder wann der Kunde die für ihn bereitgestellten Partnervorschläge abruft.
Im übrigen kann der Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes gekündigt werden. Für diesen Fall bleibt der Kunde jedoch gemäß § 649 BGB zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Dem Kunden werden jedoch auf die Vergütung ersparte.
Aufwendungen und anderweitige tatsächliche oder mögliche Erwerbsvorteile gemäß dieser Bestimmung angerechnet. Der Vertrag kann nicht, nach dienstvertraglichen Kündigungsregelungen der §§ 627, 628 BGB, gekündigt werden.
Die Beklagte hat die Kosten des Recht...