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OLG Hamburg Urteil vom 27.07.2007 - 5 U 147/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zitrus-Aktiv-Formel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vergeht von dem Zeitpunkt Kenntnisnahme von dem Verletzungsfall bis zu der ersten Abmahnung ein Zeitraum von mehreren (hier: mehr als 5) Wochen, so bedarf es auch im Anwendungsbereich der Dringlichkeitsvermutung in der Regel der Darlegung des Antragstellers, dass dieser Zeitraum für die Vorbereitung der Anspruchsverfolgung erforderlich war und in welcher Weise er ihn hierfür konkret genutzt hat.

2. Die angesprochenen Verkehrskreise haben keine Veranlassung, der Bewerbung einer antiviralen Wirkung von Papiertaschentüchern (hier: zu 99,9 %) ein umfassendes Wirkungsversprechen bei der Bekämpfung von Erkältungskrankheiten zu entnehmen.

 

Normenkette

UWG § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.06.2006; Aktenzeichen 312 O 243/03)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 13.6.2006 wird - auch im Umfang des zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrages - zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Papiertaschentüchern.

Die Antragsgegnerin führte Anfang Januar 2006 unter der Bezeichnung "Kleenex Anti-Viral" ein neues Produkt auf dem deutschen Markt ein, nachdem dieses Produkt bereits seit 2004 in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern auf den Markt gebracht worden war. Es handelt sich hierbei um dreilagige Taschentücher, deren mittlere Schicht mit einer als "Zitrus-Aktiv-Formel" bezeichneten Substanz behandelt worden ist, die virenabtötende Wirkung hat.

Die vordere Schauseite des Produkts ist wie folgt gestaltet:

Die hierbei (auch auf der Rückseite und den Schmalseiten) verwendeten Werbeanpreisungen der Antragstellerin, ...

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