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OLG Hamburg Urteil vom 27.02.2003 - 5 U 85/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verlagsunternehmen verstößt bei der Preisbindung von Zeitschriften gegen die ihm im Verhältnis zu den preisgebundenen Händlern aus § 242 BGB obliegenden Leistungstreue und Rücksichtnahmepflichten, wenn es selbst bei der Abonnentenwerbung unter erheblicher Anlockwirkung mit Preisvorteilen und Zugaben wirbt, die über die Grenzen hinausgehen, die sich die betreffende Branche in Wettbewerbsregeln im Wege der Selbstbindung selbst gesetzt hat.

2. In einem derartigen Fall können sich eine Vielzahl positiver Forderungsverletzungen von Individualverträgen, durch die das preisbindende Unternehmen nachhaltig in das wettbewerbliche Marktgeschehen eingreift und die Gleichgewichtslage zwischen Einzelverkauf und Abonnementvertrieb zu seinen Gunsten verschiebt, gleichzeitig als sittenwidriges Wettbewerbsverhalten i.S.v. § 1 UWG darstellen (im Anschluss an OLG Hamburg WRP 1988, 114 [116] – Bestatterwerbung).

 

Normenkette

UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 47/02)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 7.5.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist ein Dachverband, der – weitgehend über Landesverbände – die in Deutschland im Geschäftsverkehr tätigen LOTTO-TOTO-Verkaufsstellen vertritt. In dem Verlag der Antragsgegnerin erscheint u.a. die Wochenzeitschrift „Stern”. Anfang 2002 warb die Antragsgegnerin in ihrer Zeitschrift u.a. unter der Überschrift „13 × stern testen, über 40 % sparen” um neue Abonnenten, denen sie ein kostengünstiges Probeabonnement über 13 Hefte sowie eine attraktive Zugabe (u.a. einen B. Kaffeebereiter bzw. eine B. Bistro Vacuum Isolierkanne) in Aussicht stellte. Wegen der weiteren Ein...

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