Leitsatz (amtlich)
1. Das Zur-Verfügung-Stellen von Domain-Name-Servern durch Domain-Name-Server-Betreiber in Form der Konnektierung der Domain als Vorstufe der Registrierung bei der Registrierungsstelle zur Internetnutzung für einen Dritten (hier: der Domain „www.nimm2.com”) ist kein Benutzen dieses Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 14 MarkenG (vgl. zum Verwalten und Registrieren eines Domain-Namens für einen Dritten: BGH WRP 2001, 1305 – ambiente.de).
2. Eine Störerhaftung und demgemäß eine Prüfungspflicht des Domain-Name-Server-Betreibers besteht in der Phase der ursprünglichen Konnektierung nicht, und zwar auch nicht für Fälle sog. „offenkundiger” Rechtsverletzungen bei „bekannten” Marken. Das gilt jedenfalls dann, wenn Domain-Name-Server-Betreiber zusätzlich nur den sog. „billing-contact” wahrnimmt.
3. Reagiert der Domain-Name-Server-Betreiber auf eine Abmahnung (und damit nach erstmaliger Kenntnis vom Verstoß) alsbald mit der Löschung der Konnektierung, so kommt ist auch keine Störerhaftung wegen nachträglich unzureichenden Verhaltens gegeben.
Normenkette
MarkenG § 14
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 29.11.2000; Aktenzeichen 315 O 407/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 29.11.2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 51.129 Euro (= 100.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Unternehmen der S.-…-Gruppe, einer...