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OLG Hamburg Urteil vom 26.11.2009 - 3 U 23/09

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Leitsatz (amtlich)

§ 477 Abs. 1 BGB, der Anforderungen an Abfassung und Inhalt einer Garantieerklärung i.S.d. § 443 BGB enthält, ist jedenfalls auch dazu bestimmt, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG im Interesse der Mitbewerber und Verbraucher das Marktverhalten zu regeln.

Beinhaltet das im Rahmen der Internet-Auktions-Plattform eBay abgegebene rechtsgeschäftlich bindende Verkaufsangebot eine unselbständige Garantie, so muss Abfassung und Inhalt des Verkaufsangebots § 477 BGB genügen.

 

Normenkette

BGB § 477 Abs. 1, § 443; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 315 O 389/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, Az. 315 O 389/08, vom 15.1.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, welche Gartenhäuser vertreibt, verlangt von der Beklagten, ebenfalls Vertreiberin von Gartenhäusern, den Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten.

In einem im Juli 2008 über das Internetportal eBay abrufbaren Angebot der Beklagten hieß es u.a. wie folgt:

"Das etwas andere Gartenhaus. (...) Die Gartenhäuser werden aus qualitativ hochwertigstem Fichtenholz hergestellt. Dies bietet Ihnen nicht nur eine Langlebigkeit der Produkte, sondern auch eine Garantiezeit von 5 Jahren."

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten unter Punkt 6. "Mängelhaftung" u.a. wie folgt:

"Liegt ein Mangel vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hiervon abweichend gilt: (...) 6.2 Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Waren zwei Jahre ab Lieferung der Ware an den Kunden, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Lieferung der Ware an den Kunden. Die ges...

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