Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.02.1999; Aktenzeichen 324 O 521/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.2.99 – 324 O 521/98 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von DM 80.000,–.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 93.000,– vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist unter Berücksichtigung dessen, daß ihr durch Beschluß des Senats vom 21.7.1999 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden ist, zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Aufgrund des vorliegenden Tatbestandes, von dessen Darstellung nach § 543 I ZPO abgesehen wird, ist die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung verurteilt worden es zu unterlassen, die im Streit befindliche Fotografie, welche den Kläger zeigt, erneut zu veröffentlichen. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und verweist deshalb – ebenfalls gemäß § 543 I ZPO – in erster Linie auf diese. Nur im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ist ergänzend folgendes auszuführen:
Die Beklagte ist nicht nach § 22 KUG zur Veröffentlichung berechtigt, weil sie weder dargelegt, noch in beachtlicher Weise unter Beweis gestellt hat, daß der Kläger in die vorliegende Veröffentlichung eingewilligt hat. Es ist schon nicht ersichtlich, daß er für den Fotografen „posiert” hätte, wie die Beklagte unter Hinweis auf das Ursprungsfoto (Anl. B 1) meint. Hieraus ergibt sich eher das Gegenteil: Es zeigt den Kläger in einer Garage oder auf einem Parkplatz, eher mürrisch dreinblickend, wie er sich sein Jackett zuknöpft.
Die Behauptung, der Kläger hab...