Leitsatz (amtlich)
1. Die für ein Verfügungsverfahren erforderliche Dringlichkeit ist entfallen, wenn das beanstandete Verhalten zu lange (hier: mehr als 6 Monate) hingenommen worden ist.
2. Kabelnetzbetreiber der Netzebene 4 (Radio- und TV-Netze der Haus- und Privatgrundverkabelung) können von den Betreibern der davor geschalteten Netzebene 3 nicht verlangen, dass diese am Übergabepunkt zur Netzebene 4 Programme sperren, deren Durchleitung die Betreiber der Netzebene 4 nicht wünschen.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; UWG § 25; BGB § 1004
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 16. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 200.000.– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Kabelnetzbetreiberin zur Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, und zwar auf der sogenannten „Netzebene 4”, d. h. im Bereich der Verkabelung auf privatem Grund und der Hausverkabelung.
Die Antragsgegnerin zu 1) ist das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen. Die Antragsgegnerin zu 2) betreibt die Verkabelung auf öffentlichem Grund, insbesondere im Bereich der Straßen (auf der sogenannten „Netzebene 3”), sie ist Eigentümerin der früher der Antragsgegnerin zu 1) gehörenden Netze; daneben betreibt die Antragsgegnerin zu 2) auch eigene Netze der Netzebene 4 mit 6 Millionen Endkunden (Kabelanschlussnehmern, Fernsehteilnehmern). Die Antragsgegnerin zu 3) veranstaltet und vermarktet u. a. das Programmpacket „Mxxxxxxxxx”. Die Antragsgegnerinnen zu 2) und zu 3) sind 100%ige Töchter der Antragsgegnerin zu 1).
Die Antragstellerin beanstandet, dass die Antragsgegnerinnen zu den Endkundendigi...