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OLG Hamburg Urteil vom 25.10.2001 - 3 U 177/01

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Leitsatz (amtlich)

Wird im Rahmen des Parallelimports eine Bündelpackung hergestellt, die aus mehreren Faltschachteln besteht, die nur durch ein Klebeband miteinander verbunden und in einer Klarsichthülle verpackt sind, so verstößt die Kennzeichnung gegen § 10 Abs. 1 AMG, wenn die Pflichtangaben nur auf einer der Faltschachteln angegeben sind. Das Klebeband und die Klarsichthülle fassen das Bündel nur zusammen, die einzelnen Faltschachteln sind jeweils äußere Umhüllungen i.S.d. § 10 Abs. 1 AMG. Angaben auf dem Klebeband oder auf der Klarsichthülle sind insoweit nicht maßgeblich.

Art. 28 EG steht wegen der Richtlinie 92/27/EWG nicht dem Verbot entgegen.

 

Normenkette

AMG § 10 Abs. 1; UWG § 1; EU-Richtlinie § 92/27/EWG

 

Verfahrensgang

LG Hamburg

 

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin – ein Pharmaunternehmen – stellt das Arzneimittel „N.” zur Behandlung verschiedener Anämie-Formen her.

Die Antragsgegnerinnen befassen sich mit dem Parallelimport von Arzneimitteln. Von ihnen wird das aus Italien stammende Arzneimittel „N.” (Injektionslösung in Fertigspritze) nach Deutschland importiert und für den deutschen Markt umkonfektioniert: Es werden jeweils sechs Faltschachteln (jede enthält eine Fertigspritze) mit einem umlaufenden Klebestreifen zu einem Bündel in Klarsichthülle zusammengefasst. Sonst sind die Faltschachteln nicht weiter miteinander verbunden, so dass sie voneinander gelöst sind, wenn man den Klebestreifen aufschneidet. Von den sechs Faltschachteln ist nur eine mit einem Aufkleber der Antragsgegnerinnen versehen, der die Pflichtangaben gem. § 10 AMG enthält. Die übrigen fünf Faltschachteln im Bündel sind unverändert im Ursprungszustand mit italienischer Beschriftung und ohne Aufkl...

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