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OLG Hamburg Urteil vom 25.03.2010 - 3 U 126/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Auf den Internet-Versandhandel von DocMorris ist nach dem Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht als Recht des Ortes anzuwenden, auf den die geschäftliche Tätigkeit dieser Internet-Apotheke ausgerichtet ist. Die Ausrichtung auf den deutschen Markt ergibt sich daraus, dass das Angebot in deutscher Sprache und an deutsche Kunden erfolgt sowie daraus, dass Medikamente vertrieben werden, die in Deutschland zugelassen sind, und dass die Abrechnung mit deutschen Krankenkassen erfolgt.

2. Die Arzneimittelpreisverordnung stellt zwingendes öffentliches Recht i.S.v. Art. 34 EGBGB dar. Der niederländische Anbieter DocMorris ist daher verpflichtet, die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften bei einem Vertrieb nach Deutschland einzuhalten.

3. Das "Bonus-Modell" des Anbieters DocMorris stellt einen Verstoß gegen § 78 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV sowie gegen § 7 HWG dar. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung sind die §§ 1,3 AMPreisV und § 7 HWG in der Regel nebeneinander anwendbar.

 

Normenkette

EGBGB Art. 34; UWG § § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11; AMG § 78 Abs. 2 S. 2; AMPreisV §§ 1, 3; HWG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.08.2006; Aktenzeichen 407 O 82/09)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2016; Aktenzeichen 2 BvR 929/14)

BGH (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen I ZR 79/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 17.8.2006 - 407 O 82/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 50.000 abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Wegen der Kosten des Rechtsstreits kann die...

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