Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 09.06.2006; Aktenzeichen 324 O 104/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 2006, Geschäftsnummer 324 O 104/05, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Verbotsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000.- und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem sie zur Unterlassung der Verbreitung einer Wortberichterstattung verurteilt worden ist.
Die Beklagte, ein in Österreich niedergelassenes Online-Unternehmen, verbreitete am 3.11.2004 auf ihrer Internet-Seite http//d...............at unter der Überschrift "TV-Kommissar ,Balko' mit Kokain am Oktoberfest verhaftet Schauspieler wurde festgenommen, als er die Toilette verließ" einen Artikel, in dem sie wahrheitsgemäß über die vorläufige Festnahme des Klägers in dem Zelt "K....... W....... S........." auf dem Oktoberfest am 23.9.2004 wegen Kokainkonsums und wegen Besitzes von 0,23 g Kokain sowie über eine frühere Verurteilung des Klägers zu einer Bewährungsstrafe und einer Geldstrafe wegen Drogenbesitzes berichtete.
Dieser Beitrag enthielt die aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Äußerungen, deren Verbreitung das Landgericht verboten hat.
Der Kläger ist Schauspieler und hat in zahlreichen Film- und Fernsehproduktionen mitgewirkt. In der vom Sender R... im Abendprogramm ausgestrahlten Fernsehserie "Balko" hat er über einen längeren Zeitraum den Titelhelden, einen Kriminalkommissar, dargestellt.
Wegen des Deliktes, das Gegenstand der ...